Wer die Rechte aus Art. 13 Abs. 1 CMR geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu zahlen. Dazu muss zuerst klar sein, welche Kosten der Frachtbrief für die konkrete Sendung ausweist und welcher Betrag tatsächlich verlangt wird.
Bei Streitigkeiten über diese Kosten ist der Frachtführer zur Ablieferung verpflichtet, wenn der Empfänger Sicherheit leistet. Die Sicherheit bezieht sich auf den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten. Sie klärt damit die Übergabesituation, entscheidet aber nicht automatisch, ob jede einzelne Kostenposition endgültig berechtigt ist.
In der Akte sollten deshalb drei Ebenen getrennt werden: die Kostenangabe im Frachtbrief, der vom Empfänger bestrittene Betrag und die angebotene oder geleistete Sicherheit. Eine Nachricht, die nur allgemein von einer Sicherheitsleistung spricht, sollte um Betrag, Form und Bezug zur konkreten Sendung ergänzt werden.