Frachtrecht
Kabotage und grenzüberschreitender Gütertransport

Kabotage: Transportauftrag vor Fahrtantritt prüfen

Kabotage vor der Abfahrt prüfen: internationale Vorbeförderung, Zeitfenster, Fahrzeug, Entladungen und Nachweise im Transportauftrag ordnen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von Transportverträgen, Transportschäden und frachtrechtlichen Forderungen.

23. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Kabotage beginnt nicht mit einer beliebigen Inlandsfahrt. Vor der Abfahrt muss feststehen, welche internationale Beförderung vorausgegangen ist, wann und wo die letzte Entladung stattgefunden hat und wie viele innerstaatliche Transporte mit demselben Fahrzeug bereits geplant oder durchgeführt wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlaubt Kabotage nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Transportauftrag muss deshalb mehr enthalten als Abholadresse, Lieferadresse und Preis. Er sollte die internationale Vorbeförderung, das Fahrzeug, die Entladungen, den vorgesehenen Mitgliedstaat und die für eine Kontrolle erforderlichen Nachweise abbilden.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Prüfung des Transportauftrags vor einer Kabotagefahrt. Die konkrete Einordnung hängt von Strecke, Auftrag, Fahrzeug, Beförderer, Unterlagen und tatsächlichem Ablauf ab. Nationale Besonderheiten und weitere Pflichten können zusätzlich zu prüfen sein.

Kurze Einordnung

Ist der Kabotageauftrag für die Fahrt vorbereitet?

Ordnen Sie ein, ob die internationale Grundlage dokumentiert ist, bereits Kabotage stattgefunden hat oder wichtige Angaben fehlen.

01 Frage 1

Wie lässt sich die geplante Fahrt vor der Abfahrt einordnen?

Für die Prüfung zählen die internationale Vorbeförderung, der Entladeort, das Zielland der Kabotage und die bisherigen Entladungen mit demselben Fahrzeug.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Die internationale Vorbeförderung bildet den Ausgangspunkt für die weitere Prüfung.

Ordnen Sie den Transportauftrag, den CMR-Frachtbrief und den Nachweis der letzten internationalen Entladung einer gemeinsamen Sendungsreferenz zu. Tragen Sie vor der Abfahrt den vorgesehenen Mitgliedstaat, die geplante Entladung und das eingesetzte Fahrzeug in eine fortlaufende Transportakte ein.

02

Vor einer weiteren Fahrt muss die Reihenfolge aller Entladungen geprüft werden.

Erstellen Sie eine chronologische Liste für das konkrete Fahrzeug. Vergleichen Sie jede bereits ausgeführte Kabotage mit dem Mitgliedstaat, dem Entladezeitpunkt und dem Nachweis in der Transportakte. Prüfen Sie außerdem, ob nach einer Kabotage im selben Mitgliedstaat die Vier-Tage-Sperrfrist eingehalten wird.

03

Die Fahrt sollte erst auf einer eindeutig dokumentierten Grundlage disponiert werden.

Halten Sie fest, welche Information fehlt: internationale Vorbeförderung, Entladezeitpunkt, Fahrzeug, Lizenz, Auftrag oder Zuständigkeit. Lassen Sie die fehlende Angabe in der Transportakte ergänzen und prüfen Sie danach die zulässige Reihenfolge. Eine pauschale Bezeichnung als Kabotage reicht für die Einordnung nicht aus.

Kabotage rechtlich vom Transit unterscheiden

Kabotage ist nach Art. 2 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 die gewerbsmäßige innerstaatliche Beförderung in einem Aufnahmemitgliedstaat durch einen dort nicht ansässigen Verkehrsunternehmer. Entscheidend ist damit nicht bloß, dass ein Fahrzeug eine Grenze überschritten hat. Eine innerstaatliche Beförderung kann als Kabotage einzuordnen sein, wenn sie die Voraussetzungen des Unionsrechts erfüllt.

Transit ist davon zu unterscheiden. Fährt ein Fahrzeug durch einen Mitgliedstaat, ohne dort eine innerstaatliche Beförderung zwischen zwei Orten dieses Staates auszuführen, liegt nicht allein wegen der Durchfahrt Kabotage vor. Auch eine internationale Beförderung mit Übernahme in einem Staat und Ablieferung in einem anderen Staat ist nicht dasselbe wie ein anschließender innerstaatlicher Auftrag im Aufnahmestaat.

Der Schwerpunkt zum grenzüberschreitenden Gütertransport erklärt die Grundlagen der internationalen Beförderung. Für die vertragliche Zuordnung von Spediteur und Frachtführer ist außerdem die Seite zu Spedition und Logistikvertrag hilfreich.

Die internationale Vorbeförderung nachweisen

Art. 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 knüpft die zulässige Kabotage an eine vorausgehende internationale Beförderung, bei der die Güter im Aufnahmemitgliedstaat abgeliefert wurden. Im Transportauftrag muss daher klar erkennbar sein, welche internationale Fahrt die Grundlage bildet. Eine allgemeine Rahmenvereinbarung ohne Bezug zu einer konkreten Sendung erschwert diese Zuordnung.

Für die Akte gehören insbesondere der Auftrag, der CMR-Frachtbrief, der Nachweis der Übernahme und der Ablieferung sowie die Angaben zum eingesetzten Kraftfahrzeug und gegebenenfalls zum Anhänger. Die Unterlagen sollten dieselbe Sendungsreferenz tragen. Änderungen am Auftrag sind mit Zeitpunkt, Absender und betroffener Sendung zu sichern.

Art. 8 Abs 3 nennt für die Kontrolle die wesentlichen Angaben jeder Beförderung. Dazu zählen unter anderem Absender, Frachtführer, Empfänger und Lieferdatum, Übernahme- und Ablieferort, Warenbeschreibung, Packstücke, Gewicht sowie die Kennzeichen von Motorfahrzeug und Anhänger. Der Schwerpunkt zu Frachtbrief und Dokumentation zeigt, wie diese Dokumentenkette nachvollziehbar bleibt.

Drei Kabotagefahrten und das Sieben-Tage-Fenster

Nach Art. 8 Abs 2 sind nach der Ablieferung der internationalen Vorbeförderung mit demselben Fahrzeug bis zu drei Kabotagefahrten möglich. Die letzte Entladung einer Kabotagefahrt im Aufnahmemitgliedstaat muss innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der internationalen Vorbeförderung in diesem Staat liegen. Der Zeitraum und die Zählung beziehen sich auf den konkreten Ablauf, nicht auf eine beliebige Kalenderwoche.

Der Auftraggeber und der Verkehrsunternehmer sollten deshalb bereits bei der Disposition eine Entladungsübersicht führen. Für jede geplante Fahrt gehören Staat, Übernahmeort, Ablieferort, Ladung, Entladezeitpunkt und Fahrzeug in die Liste. Wird eine Fahrt storniert, verschoben oder auf ein anderes Fahrzeug übertragen, muss die Übersicht aktualisiert und die alte Fassung aufbewahrt werden.

Die Zahl drei ist keine pauschale Freigabe für drei beliebige Aufträge. Jede einzelne Beförderung muss die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Außerdem darf die zulässige Zeitspanne nicht aus dem Blick geraten, wenn sich die Entladung der internationalen Vorbeförderung oder eine Kabotagefahrt verschiebt.

Weitere Mitgliedstaaten und die Drei-Tage-Regel

Innerhalb des in Art. 8 Abs 2 genannten Zeitraums dürfen einzelne der zulässigen Kabotagefahrten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Für einen solchen Wechsel gelten zusätzliche Vorgaben. Nach der unbeladenen Einfahrt in einen anderen Mitgliedstaat ist die Kabotage dort auf eine Fahrt innerhalb von drei Tagen begrenzt.

Das macht die Reihenfolge der tatsächlichen Fahrzeugbewegung wichtig. Der Transportauftrag sollte nicht nur das Zielland nennen, sondern auch festhalten, ob das Fahrzeug unbeladen in einen anderen Mitgliedstaat eingefahren ist, wann dies geschah und wo die geplante innerstaatliche Übernahme stattfinden soll. Grenzübertritt, Beladung und Entladung sollten mit den jeweiligen Dokumenten verbunden werden.

Eine grenzüberschreitende Planung mit mehreren kurzfristig wechselnden Aufträgen braucht daher eine fortlaufende Fahrzeugakte. Im Zweifel sollte die Disposition die Route, die Beladungszustände und die Nachweise vor der Freigabe der nächsten Fahrt gemeinsam abgleichen.

Die Vier-Tage-Sperrfrist im selben Staat prüfen

Art. 8 Abs 2a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verbietet Kabotage mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedstaat innerhalb von vier Tagen nach dem Ende einer Kabotagefahrt in diesem Staat. Für die tägliche Disposition reicht es deshalb nicht, nur die Zahl der bisherigen Fahrten zu zählen. Auch der zeitliche Abstand zur letzten Kabotage im jeweiligen Staat muss dokumentiert werden.

Ein sinnvoller Auftrag enthält für jeden Staat ein Feld mit der letzten Kabotage, dem Ende der Entladung und dem frühestmöglichen Beginn einer neuen Kabotagefahrt. Die Berechnung muss anhand des konkreten Zeitpunkts erfolgen. Pauschale Angaben wie „nächste Woche wieder möglich“ können bei einer verschobenen Entladung unzutreffend sein.

Die Sperrfrist bezieht sich auf dasselbe Fahrzeug beziehungsweise bei einem gekoppelten Fahrzeug auf das Motorfahrzeug desselben Zuges. Ein Fahrzeugwechsel ist daher nicht bloß eine organisatorische Änderung. Er muss in der Akte mit Kennzeichen, Zeitpunkt und Auftrag nachvollziehbar sein.

Nachweise für Kontrolle und e-CMR vorbereiten

Nach Art. 8 Abs 3 muss der nicht im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Verkehrsunternehmer klare Nachweise der vorausgehenden internationalen Beförderung und jeder anschließenden Kabotagefahrt vorlegen können. War das Fahrzeug in den vier Tagen vor der internationalen Beförderung bereits im Aufnahmemitgliedstaat, müssen auch die in diesem Zeitraum ausgeführten Beförderungen nachgewiesen werden.

Art. 8 Abs 4a erlaubt, die Nachweise auf Verlangen während der Straßenkontrolle elektronisch in einem revidierbaren strukturierten Format zu übermitteln. Als Beispiel nennt die Bestimmung den elektronischen Frachtbrief nach dem Zusatzprotokoll zum CMR-Übereinkommen. Für die Praxis bedeutet das: Die elektronische Akte muss zugänglich, der konkreten Fahrt zugeordnet und inhaltlich nachvollziehbar sein.

Der Transportauftrag sollte festlegen, wer die Unterlagen für den Fahrer bereitstellt, wer bei einer Rückfrage erreichbar ist und wie Nachträge gespeichert werden. Der Checkliste für Versandunterlagen können Sie die allgemeinen Dokumentenfragen entnehmen. Sie ersetzt nicht die Prüfung der besonderen Kabotagevoraussetzungen.

Transportauftrag vor Fahrtantritt vollständig machen

Internationale Grundlage: Referenz, Absender, Empfänger, Übernahme- und Ablieferort sowie der Zeitpunkt der letzten internationalen Entladung müssen eindeutig dokumentiert sein.

Fahrzeug: Motorfahrzeug und Anhänger sind mit den richtigen Kennzeichen und dem tatsächlichen Einsatzzeitpunkt zu erfassen. Änderungen dürfen nicht nur im Dispositionssystem, sondern müssen auch in der Transportakte nachvollziehbar sein.

Kabotagefolge: Für jede innerstaatliche Beförderung sind Mitgliedstaat, Übernahme, Ablieferung und Entladezeitpunkt einzutragen. Die Zahl der Fahrten und die Sieben-Tage-Grenze müssen anhand dieser Daten geprüft werden.

Staatenwechsel: Bei unbeladener Einfahrt in einen anderen Mitgliedstaat ist der Zeitpunkt festzuhalten. Die Begrenzung auf eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen darf nicht durch eine unklare Routenplanung übersehen werden.

Sperrfrist: Das Ende der letzten Kabotage im selben Mitgliedstaat ist zu markieren. Erst danach lässt sich der nächste Auftrag zeitlich einordnen.

Nachweise: Frachtbrief, Ablieferbeleg, elektronische Daten und sonstige Unterlagen müssen für den Fahrer und die zuständige Transportleitung erreichbar sein.

Häufige Fehler bei der Kabotageplanung vermeiden

Nur die nationale Lieferadresse prüfen: Ohne die internationale Vorbeförderung lässt sich die Kabotage nicht belastbar einordnen.

Die Fahrten pro Kalenderwoche zählen: Maßgeblich sind die gesetzlichen Zeitbezüge zur letzten internationalen Entladung und zur letzten Kabotage im selben Staat.

Auftrag und tatsächliche Entladung nicht abgleichen: Eine geänderte Reihenfolge kann die Berechnung und die Nachweise beeinflussen.

Fahrzeugwechsel nicht dokumentieren: Die zulässige Abfolge ist fahrzeugbezogen. Ein neues Kennzeichen braucht eine klare Zuordnung.

Den Frachtbrief als einzigen Nachweis ansehen: Die Kontrolle kann Nachweise der internationalen Beförderung und jeder Kabotagefahrt verlangen.

Elektronische Daten ohne Versionierung verwenden: Nachträge müssen der jeweiligen Fahrt und der gültigen Fassung zugeordnet bleiben.

Was vor der nächsten Kabotagefahrt zu klären ist

Legen Sie für das Fahrzeug eine chronologische Übersicht an. Beginnen Sie mit der internationalen Vorbeförderung und ergänzen Sie jede Übernahme, jede Entladung, jeden Mitgliedstaat und jeden Fahrzeugwechsel. Verbinden Sie diese Übersicht mit dem jeweiligen Auftrag und den Frachtpapieren.

Prüfen Sie anschließend die zulässige Zahl und die gesetzlichen Zeitfenster. Wenn die Vorbeförderung, die Entladung oder die Fahrzeugzuordnung nicht sicher feststeht, sollte die Disposition die fehlenden Unterlagen vor der Abfahrt einholen. Bei Streit über einen Auftrag, eine behördliche Kontrolle oder eine drohende Kostenbelastung sollten die vollständige Transportakte und die Kommunikationskette rechtlich geordnet werden.

Die Grundlagen zu CMR und Transportvertrag ergänzen die Prüfung des einzelnen Kabotageauftrags. Für eine erste Orientierung zur Haftung bei einem konkreten Transportschaden steht der CMR-Haftungs-Check zur Verfügung.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren.

FAQ

Fragen zur Prüfung eines Kabotageauftrags

Wie viele Kabotagefahrten sind nach einer internationalen Beförderung möglich? +

Nach Art. 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind mit demselben Fahrzeug bis zu drei Kabotagefahrten möglich, wenn die internationale Vorbeförderung im Aufnahmemitgliedstaat abgeliefert wurde und die weiteren Zeit- und Nachweisvorgaben eingehalten werden. Die Zahl allein ersetzt keine Prüfung des konkreten Ablaufs.

Ab wann läuft das Sieben-Tage-Fenster für Kabotage? +

Das Sieben-Tage-Fenster knüpft an die letzte Entladung der internationalen Vorbeförderung im Aufnahmemitgliedstaat an. Die letzte Entladung einer Kabotagefahrt in diesem Staat muss innerhalb dieses Zeitraums liegen. Der tatsächliche Entladezeitpunkt sollte daher mit Frachtbrief und Abliefernachweis gesichert werden.

Was ist bei einer weiteren Kabotage im selben Mitgliedstaat zu beachten? +

Art. 8 Abs 2a verbietet Kabotage mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedstaat innerhalb von vier Tagen nach dem Ende einer Kabotagefahrt in diesem Staat. Für die Disposition ist deshalb das Ende der letzten Kabotage je Staat gesondert zu erfassen.

Welche Unterlagen muss der Verkehrsunternehmer vorlegen können? +

Nach Art. 8 Abs 3 müssen klare Nachweise der internationalen Vorbeförderung und jeder anschließenden Kabotagefahrt vorhanden sein. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Absender, Frachtführer, Empfänger, Übernahme, Ablieferung, Ware, Packstücken, Gewicht sowie den Kennzeichen von Motorfahrzeug und Anhänger. Die Nachweise können nach Art. 8 Abs 4a auch elektronisch übermittelt werden.

Transportrechtliches Anliegen besprechen

Schildern Sie kurz die Transportstrecke, die Beteiligten und das Ereignis. Wir besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Prüfungsschritt sinnvoll sind.

Kontakt

Frachtrechtliche Frage klären

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg