Art. 23 Abs. 5 CMR setzt für die Entschädigung wegen Verspätung voraus, dass ein Schaden nachgewiesen wird. Die verspätete Ablieferung und der wirtschaftliche Nachteil sind daher getrennt zu dokumentieren. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Transportablauf reicht für die Schadensdarstellung nicht aus.
Als Belege kommen je nach Fall etwa eine verpasste Weiterlieferung, zusätzliche Lager- oder Ersatztransportkosten, nachweisbare Produktionsstillstände oder eine konkrete Vertragsfolge in Betracht. Jede Position braucht einen nachvollziehbaren Betrag, einen zeitlichen Bezug zur Verspätung und eine Erklärung, warum sie ohne die verspätete Ablieferung nicht entstanden wäre.
Bei Waren, die trotz Verspätung noch verwendet oder weiterverkauft werden konnten, muss der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil besonders klar herausgearbeitet werden. Umsatz, entgangener Gewinn und interne Aufwendungen sind unterschiedliche Positionen und dürfen nicht ohne Beleg gleichgesetzt werden.