Frachtrecht
CMR und Frachtführerhaftung

CMR: Haftung des Frachtführers für Fahrer und eingesetzte Unternehmen nach Art. 3

Art. 3 CMR erklärt: Wann haftet der Frachtführer für Fahrer und andere eingesetzte Personen? Zurechnung, Funktionszusammenhang und Nachweise.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von Transportverträgen, Transportschäden und frachtrechtlichen Forderungen.

28. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach Art. 3 CMR haftet der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und anderer Personen, deren er sich bei der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen.

Die Vorschrift beantwortet eine Zurechnungsfrage: Wessen Verhalten wird dem Frachtführer im CMR-Verhältnis zugerechnet? Entscheidend ist, ob die eingesetzte Person bei Ausführung der Beförderung in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt hat. Das gilt für ein Tun ebenso wie für ein Unterlassen.

Art. 3 CMR ist damit eine wichtige Grundlage für die Einordnung, aber keine vollständige Prüfung jedes Transportschadens. Dieser Beitrag trennt Fahrer, weitere eingesetzte Personen, die funktionale Verbindung zur Beförderung und die Unterlagen, mit denen diese Tatsachen nachvollziehbar werden.

Kurze Einordnung

Wessen Verhalten ist im CMR-Fall zuzuordnen?

Ordnen Sie die wichtigste offene Tatsachenfrage ein. Der Schnellcheck ersetzt keine Prüfung des Frachtauftrags, der Transportakte und des konkreten Schadens.

01 Frage 1

Welche Frage steht im Mittelpunkt?

Art. 3 CMR verlangt eine Verbindung zwischen der eingesetzten Person und der Ausführung der Beförderung.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Beim Fahrer sind Einsatz, konkrete Verrichtung und Verhalten getrennt festzuhalten.

Ordnen Sie den Fahrer dem Transportauftrag und der konkreten Tätigkeit zu. Sichern Sie die Unterlagen, aus denen sich Auftrag, Übernahme, Fahrt, Ablieferung und das behauptete Tun oder Unterlassen ergeben.

02

Bei einem weiteren Unternehmen kommt es auf dessen tatsächlichen Einsatz bei der Beförderung an.

Prüfen Sie, welche Person oder welches Unternehmen welche Teilaufgabe übernommen hat. Die Bezeichnung als Unterfrachtführer allein ersetzt die Prüfung des konkreten Einsatzes, der Verrichtung und des behaupteten Verhaltens nicht.

03

Ohne funktionale Verbindung zur Ausführung der Beförderung ist die Zurechnung nach Art. 3 CMR offen.

Legen Sie den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang offen. Beschreiben Sie, welche Verrichtung geschuldet oder angewiesen war und warum die konkrete Handlung oder Unterlassung noch dieser Verrichtung zugeordnet werden soll.

04

Für die Zurechnung braucht die Transportakte eine nachvollziehbare Verbindung von Auftrag, Person und Verhalten.

Erstellen Sie eine kurze Beweismatrix: Wer war eingesetzt, welche Verrichtung war vorgesehen, was geschah oder unterblieb und welche Unterlage belegt den Ablauf? Widersprüche zwischen Auftrag, Frachtbrief und Kommunikation sollten gesondert markiert werden.

Was Art. 3 CMR dem Frachtführer zurechnet

Art. 3 CMR ordnet Handlungen und Unterlassungen zweier Gruppen zu: den Bediensteten des Frachtführers und allen anderen Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Handelt diese Person in Ausübung ihrer Verrichtungen, haftet der Frachtführer im CMR-Verhältnis wie für ein eigenes Verhalten.

Die Regelung knüpft daher an die konkrete Tätigkeit an. Für die Prüfung sind die Person, ihr Auftrag, ihre Aufgabe im Transport und der behauptete Vorgang zu verbinden. Das Ergebnis darf nicht allein aus einer Firmenbezeichnung oder aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Ware am Ende beschädigt angekommen ist.

Erfasst sind sowohl ein aktives Verhalten als auch ein Unterlassen. Die Akte sollte deshalb genau festhalten, was die eingesetzte Person getan, unterlassen oder zu welchem Zeitpunkt eine erforderliche Handlung nicht vorgenommen haben soll.

Wie das Verhalten eines Fahrers einzuordnen ist

Ein Fahrer kann als Bediensteter des Frachtführers handeln oder als Person eingesetzt sein, deren Dienste der Frachtführer für die Beförderung verwendet. Für Art. 3 CMR ist die konkrete rechtliche Bezeichnung allein nicht entscheidend. Maßgeblich bleibt, ob der Fahrer bei der Ausführung der Beförderung in seiner Verrichtung handelte.

Für die Einordnung gehören der Transportauftrag, die angewiesene Strecke oder Aufgabe, die Übernahme der Sendung, die Ablieferung und der behauptete Vorfall in eine gemeinsame Chronologie. Bei einer Unterlassung sollte die Akte zusätzlich zeigen, welche Handlung erwartet wurde und aus welchem Vorgang sich diese Erwartung ergibt.

Art. 3 CMR regelt dabei die Zurechnung zum Frachtführer. Ob daneben eine persönliche Verantwortlichkeit des Fahrers, ein eigener Anspruch oder eine weitere Rechtsgrundlage besteht, ist eine andere Frage und wird durch diese Vorschrift nicht automatisch beantwortet.

Was bei eingesetzten Unternehmen zu prüfen ist

Der Wortlaut des Art. 3 CMR beschränkt die zweite Gruppe nicht auf Arbeitnehmer. Erfasst sind auch andere Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Wird ein weiterer Frachtführer oder ein anderes Unternehmen in den Transport eingeschaltet, muss deshalb die tatsächliche Rolle dieses Beteiligten geklärt werden.

Die Prüfung beginnt mit der Frage, welche Leistung das weitere Unternehmen im konkreten Transport erbracht hat. Zu unterscheiden sind der Auftrag des Frachtführers, die tatsächliche Durchführung, die eingesetzten Personen und das Verhalten, das dem Frachtführer zugerechnet werden soll. Eine pauschale Gleichsetzung jedes Geschäftspartners mit einer nach Art. 3 CMR eingesetzten Person greift zu kurz.

Dokumentieren Sie daher die Weitergabe des Auftrags, die vereinbarte Teilaufgabe, die Übergabe der Ware, die Kommunikation während des Transports und die Ablieferung. So wird sichtbar, ob der behauptete Vorgang mit der Ausführung der Beförderung verbunden war.

Wann eine Handlung in Ausübung der Verrichtungen erfolgt

Art. 3 CMR verlangt, dass die Bediensteten oder anderen eingesetzten Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Die Zurechnung hängt deshalb vom funktionalen Zusammenhang mit der Beförderung ab. Die bloße zeitliche Nähe zu einem Transport reicht als Beschreibung des Sachverhalts nicht aus.

Für die Einordnung sind Auftrag, Weisung, Ort, Zeitpunkt und Zweck des Vorgangs zusammenzuführen. Bei einem Fahrer kann etwa der konkrete Transportabschnitt relevant sein. Bei einem weiteren Unternehmen kommt es auf die übernommene Aufgabe und deren Einbindung in die Beförderung an. Diese Beispiele ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Liegt der behauptete Vorgang vollständig außerhalb der zugewiesenen Verrichtung, ist die Zurechnung nach Art. 3 CMR nicht mit einem kurzen Hinweis erledigt. Die Akte muss zeigen, weshalb trotzdem ein Zusammenhang mit der Ausführung der Beförderung bestehen soll oder weshalb dieser Zusammenhang fehlt.

Was Art. 3 CMR allein nicht entscheidet

Art. 3 CMR ist eine Zurechnungsnorm. Sie erklärt, unter welcher Voraussetzung das Verhalten einer eingesetzten Person dem Frachtführer wie eigenes Verhalten zugerechnet wird. Sie ersetzt keine vollständige Prüfung, ob die konkrete Beförderung in den Anwendungsbereich der CMR fällt.

Ebenso beantwortet Art. 3 CMR allein nicht jede Frage zum Schaden, zur Anspruchshöhe, zu Vorbehalten, zu Fristen oder zum zuständigen Gericht. Diese Fragen brauchen jeweils eine eigene Tatsachengrundlage und die dafür einschlägigen Bestimmungen.

Für die Redaktion der Transportakte ist diese Trennung wichtig: Zuerst wird die Zurechnung von Handlung oder Unterlassung geprüft. Danach werden Schaden, Anspruch, Einwendungen und weitere Rechtsfragen gesondert eingeordnet. Der Beitrag behandelt weder einen Regress zwischen Frachtführern noch eine allgemeine Prüfung persönlicher Fahrerhaftung.

Welche Unterlagen die Zurechnung nachvollziehbar machen

Für einen belastbaren ersten Überblick sollten Sie den Transportauftrag, den CMR-Frachtbrief, Weiterleitungs- oder Unterfrachtaufträge und die Übergaben zusammenstellen. Ergänzend kommen Nachrichten, Weisungen, Ablieferbelege, Schadenmeldungen, Fotos und interne Ablaufnotizen in Betracht, soweit sie den konkreten Vorgang betreffen.

Ordnen Sie die Unterlagen in einer Chronologie. Für jeden Abschnitt sollte erkennbar sein, wer eingesetzt war, welche Verrichtung übernommen wurde, wann die Ware übergeben wurde und welches Tun oder Unterlassen behauptet wird. Vermerken Sie außerdem, ob ein Dokument den Ablauf unmittelbar belegt oder nur eine spätere Darstellung enthält.

Bei widersprüchlichen Angaben sollte die Abweichung sichtbar bleiben. Eine saubere Akte trennt Originaldokumente, Nachrichten, Zeugenaussagen und spätere rechtliche Bewertungen. So lässt sich prüfen, ob der funktionale Zusammenhang nach Art. 3 CMR tatsächlich belegt ist.

Die Übersicht zu Frachtbrief und Dokumentation und die Checkliste zur Transportschadendokumentation unterstützen die Ordnung der Transportakte.

Typische Fehler bei der Zurechnung nach Art. 3 CMR

Nur die Firmenbezeichnung prüfen: Für die Zurechnung zählt der tatsächliche Einsatz bei der Beförderung und nicht allein die Bezeichnung als Mitarbeiter, Unterfrachtführer oder Dienstleister.

Den Fahrer und den Frachtführer gleichsetzen: Art. 3 CMR betrifft die Zurechnung zum Frachtführer. Eine eigene persönliche Verantwortlichkeit des Fahrers ist davon getrennt zu prüfen.

Ein Unterlassen nur behaupten: Die Akte sollte zeigen, welche konkrete Verrichtung erwartet wurde und wann sie unterblieben sein soll.

Jede Tätigkeit eines Geschäftspartners erfassen: Ein Unternehmen kann verschiedene Aufgaben haben. Die konkrete Einbindung in die Ausführung der Beförderung muss festgestellt werden.

Den Funktionszusammenhang überspringen: Die zeitliche Nähe zum Transport beantwortet nicht automatisch, ob in Ausübung der Verrichtung gehandelt wurde.

Wie Sie den Fall jetzt weiter aufbereiten

Beginnen Sie mit einer Rollenliste: Frachtführer, Fahrer, weitere eingesetzte Personen oder Unternehmen und deren konkrete Aufgabe. Ergänzen Sie zu jeder Rolle die Bezeichnung im Auftrag, die tatsächliche Tätigkeit und den Abschnitt der Beförderung.

Formulieren Sie danach den behaupteten Vorgang in einem Satz. Trennen Sie Handlung und Unterlassung, nennen Sie Zeitpunkt und Ort und ordnen Sie den Vorgang der übernommenen Verrichtung zu. Diese Darstellung verhindert, dass die Zurechnung nur aus dem eingetretenen Schaden erschlossen wird.

Wenn die Transportakte widersprüchlich ist oder die Einbindung eines weiteren Unternehmens nicht klar wird, sollte der vollständige Ablauf frühzeitig geprüft werden. Für eine konkrete Beratung sind insbesondere der Frachtauftrag, der Frachtbrief, die Übergaben und die Kommunikation zum Vorfall hilfreich.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen zu Art. 3 CMR

Haftet der Frachtführer für jeden Fehler eines Fahrers? +

Art. 3 CMR knüpft die Zurechnung daran, dass der Fahrer als Bediensteter oder als eingesetzte Person bei Ausführung der Beförderung in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. Der konkrete Auftrag, der Vorgang und der funktionale Zusammenhang müssen daher geprüft werden.

Gilt Art. 3 CMR nur für eigene Arbeitnehmer? +

Nein. Der Wortlaut nennt neben den Bediensteten auch alle anderen Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Bei einem weiteren Unternehmen ist trotzdem festzustellen, welche konkrete Aufgabe übernommen wurde und ob das behauptete Verhalten dieser Ausführung zugeordnet werden kann.

Erfasst Art. 3 CMR auch ein Unterlassen? +

Ja. Art. 3 CMR nennt ausdrücklich Handlungen und Unterlassungen. Bei einem Unterlassen sollte die Transportakte zeigen, welche Verrichtung erwartet wurde und wann oder unter welchen Umständen sie nicht vorgenommen wurde.

Ist ein Schaden bei der Ablieferung schon ein Beweis für die Zurechnung? +

Nein. Die Feststellung eines Schadens bei der Ablieferung beantwortet für sich allein nicht, welche Person gehandelt oder etwas unterlassen hat und ob dies in Ausübung ihrer Verrichtung geschah. Auftrag, Ablauf und Transportunterlagen müssen gemeinsam geprüft werden.

Regelt Art. 3 CMR die persönliche Haftung des Fahrers? +

Art. 3 CMR regelt die Zurechnung des Verhaltens zum Frachtführer. Ob daneben eine persönliche Haftung des Fahrers oder eine andere Anspruchsgrundlage besteht, ist eine eigenständige Frage.

Transportrechtliches Anliegen besprechen

Schildern Sie kurz die Transportstrecke, die Beteiligten und das Ereignis. Wir besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Prüfungsschritt sinnvoll sind.

Kontakt

Frachtrechtliche Frage klären

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg